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Allgemeine Vertragsbedingungen


Diese allgemeinen Vertragsbedingungen werden Inhalt Ihres Versicherungsvertrages, sie gelten zusätzlich zu den unter "Vertragsgrundlage" angeführten Versicherungsbedingungen.

Vertragspartner: Vertragspartner ist die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Leopold-Ungar-Platz 2, 1190 Wien.

Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), Bereich Versicherungsaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, www.fma.gv.at

Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrunde liegenden Zurich Versicherungsbedingungen.

Diese finden Sie unter den folgenden Links bzw. gesammelt unter Bedingungen:


  • Verantwortlichkeit

    Die Fragen des Versicherers zu den Gefahrumständen sind nach bestem Wissen richtig und vollständig beantwortet. Die Annahme des gestellten Antrages erfolgt im Glauben an die Richtigkeit der Beantwortung der gestellten Fragen und die Vollständigkeit der Anzeige der Gefahrumstände. Dem (den) Antragsteller(n) ist bekannt, dass Zurich Connect vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern kann, wenn bei Beantwortung der Antragsfragen etwas verschwiegen worden ist, oder falsche oder unvollkommene Angaben gemacht worden sind. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist der (sind die) Antragsteller allein verantwortlich, auch wenn er (sie) den Antrag nicht selbst ausgefüllt habe(n).

    Der (die) Antragsteller bestätigen ausdrücklich, dass die Antragstellung nur im Rahmen dieses Antrages erfolgt. Dieser enthält die gesamte Willenserklärung des (der) Antragstellers (Antragsteller).

  • Anwendbares Recht, Vertragssprache
    1. Sofern das zu versichernde Risiko zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Österreich belegen ist, gilt für den vorliegenden Versicherungsvertrag österreichisches Recht. In diesem Fall besteht keine Rechtswahlmöglichkeit.
    2. Sofern das versicherungsvertragliche Schuldverhältnis – im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 593/2008 vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, können die Vertragsparteien das auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht nach Maßgabe des Art. 7, Abs. 3 und 4 dieser Verordnung wählen. In diesem Fall schlägt Zurich die Anwendung österreichischen Rechts vor. Kommt über diese Rechtswahl keine wirksame Vereinbarung zustande, so gilt für den Versicherungsvertrag - ausgenommen Fälle der Pflichtversicherung – das Recht jenes Staates, in welchem das zu versichernde Risiko zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses belegen ist. Für Pflichtversicherungen gilt Art 7, Abs. 4 der Verordnung. Die Belegenheit des zu versichernden Risikos wird gemäß § 5 Z 20 VAG 2016 bestimmt.
    3. Sofern das versicherungsvertragliche Schuldverhältnis – außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 593/2008 vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, bestimmt sich das anzuwendende Recht nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes. Im Falle einer Rechtswahlmöglichkeit, schlägt Zurich die Anwendung des österreichischen Rechts vor.
    4. In den Fällen wie in Absatz 2 und 3 beschrieben hat die Vereinbarung eines anderen Rechts als österreichisches Recht zur Folge, dass entweder der Versicherer den Antrag ablehnen oder den Antrag nur zu geänderten Bedingungen annehmen kann. Da der Online Abschluss in diesen Fällen nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an Zurich Connect unter der Telefonnummer 08000 80 80 80 oder per E-Mail unter office@zurich-connect.at.

    Die auf das gesamte Rechtsverhältnis angewendete Sprache ist deutsch.

  • Zustandekommen des Versicherungsvertrages

    Der Versicherungsvertrag kommt durch Annahme Ihres Versicherungsantrages zu Stande. Mit der Übermittlung der Polizze (Zugang) gilt Ihr Antrag als von uns angenommen, eine gesonderte schriftliche Annahmeerklärung geben wir nur ausnahmsweise ab. Können wir Ihren Versicherungsantrag nicht annehmen, werden wir die Übernahme des Versicherungsschutzes ausdrücklich ablehnen (siehe auch unter Bindefrist).

  • Beginn des Versicherungsschutzes/Vorläufiger Versicherungsschutz

    Versicherungsschutz besteht ab dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsbeginn, sofern der Versicherungsvertrag zu Stande kommt. Haben Sie für den Versicherungsbeginn ein Datum ausgewählt, das vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages liegt, gewähren wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz ab dem beantragten Versicherungsbeginn und im Umfang der beantragten Versicherung. Dieser vorläufige Versicherungsschutz erlischt, sobald Versicherungsschutz aus dem zu Stande gekommenen Versicherungsvertrag besteht oder, sobald wir die Annahme Ihres Versicherungsvertrages ausdrücklich ablehnen.

    Haben Sie einen Versicherungsbeginn ausgewählt, der vor dem Ablauf der Rücktrittfrist liegt, stimmen Sie ausdrücklich einer Erfüllung des Vertrages durch uns noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist zu.

  • Bündelversicherung

    Versicherungsschutz besteht ab dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsbeginn, sofern der Versicherungsvertrag zu Stande kommt. Haben Sie für den Versicherungsbeginn ein Datum ausgewählt, das vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages liegt, gewähren wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz ab dem beantragten Versicherungsbeginn und im Umfang der beantragten Versicherung. Dieser vorläufige Versicherungsschutz erlischt, sobald Versicherungsschutz aus dem zu Stande gekommenen Versicherungsvertrag besteht oder, sobald wir die Annahme Ihres Versicherungsvertrages ausdrücklich ablehnen.

    Haben Sie einen Versicherungsbeginn ausgewählt, der vor dem Ablauf der Rücktrittfrist liegt, stimmen Sie ausdrücklich einer Erfüllung des Vertrages durch uns noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist zu.

  • Bindefrist

    Versicherungsschutz besteht ab dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsbeginn, sofern der Versicherungsvertrag zu Stande kommt. Haben Sie für den Versicherungsbeginn ein Datum ausgewählt, das vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages liegt, gewähren wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz ab dem beantragten Versicherungsbeginn und im Umfang der beantragten Versicherung. Dieser vorläufige Versicherungsschutz erlischt, sobald Versicherungsschutz aus dem zu Stande gekommenen Versicherungsvertrag besteht oder, sobald wir die Annahme Ihres Versicherungsvertrages ausdrücklich ablehnen.

    Haben Sie einen Versicherungsbeginn ausgewählt, der vor dem Ablauf der Rücktrittfrist liegt, stimmen Sie ausdrücklich einer Erfüllung des Vertrages durch uns noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist zu.

  • Rücktrittsrechte des Antragstellers

    Die angeführten Rücktrittsrechte gelten jedes für sich. Ein Rücktritt ist möglich, wenn die Voraussetzungen auch nur eines der angeführten Rücktrittsrechte erfüllt sind.

    I. Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG):

    Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.

    Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.

    Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:

    Zurich Connect 
    Onlinevertrieb der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
    Postfach 68
    1015 Wien 
    E-Mail: office@zurich-connect.at

    Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.

    Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.

    Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

    II. Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG):

    Wenn Sie als Verbraucher (d.h. die beantragte Versicherung gehört nicht zum Betrieb Ihres Unternehmens) den Vertrag unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels (z.B. Telefon, Internet) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs abschließen, gilt für Sie noch das Rücktrittsrecht gemäß §8 FernFinG.

    Sie können vom Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen schriftlich oder mittels eines dem Empfänger (Versicherer) zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträgers (E-Mail) zurücktreten. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Sollten Sie die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen gemäß §5 FernFinG erst nach Vertragsabschluss erhalten haben, beginnt die Rücktrittsfrist erst mit deren Erhalt. Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach Ihrer ausdrücklichen Zustimmung begonnen werden.

    Treten Sie gemäß §8 FernFinG vom Vertrag zurück, so kann der Versicherer gemäß §12 FernFinG von Ihnen lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Versicherer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht über das Rücktrittsrecht (gemäß §5 Abs. 1 Z 3 lit. a FernFinG) erfüllt hat und wenn Sie dem Beginn der Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat.

    Treten Sie gemäß §8 FernFinG vom Vertrag zurück
    - so hat der Versicherer Ihnen unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von Ihnen vertragsgemäß erhalten hat (abzüglich des vorgenannten Betrags) zu erstatten;
    - so haben Sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab Absendung der Rücktrittserklärung, dem Versicherer von diesem erhaltene Geldbeträge und Gegenstände zurückzugeben.

    Sie haben kein Rücktrittsrecht wenn eine Versicherung eine Laufzeit von weniger als einem Monat hat oder wenn ein Versicherungsvertrag mit Ihrer Zustimmung bereits voll erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Rücktrittsrecht ausgeübt haben.

    Ein Rücktritt ist an die unter Punkt I. genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten.

    Sollten Sie vom Rücktrittsrecht binnen der oben genannten Frist keinen Gebrauch machen, gilt der Vertrag auf die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen.

    Detailinformationen zu den jeweiligen Gesetzen finden Sie unter www.ris.bka.gv.at.

  • Prämienzahlung/Gebühren/Aufwandersatz
    1. Sie haben die vereinbarte Prämie inklusive Versicherungssteuer kostenfrei und rechtzeitig zur vereinbarten Fälligkeit an Zurich Connect zu entrichten. Die Barzahlung der Prämie ist ausgeschlossen. Entsprechend der von Ihnen beantragten Versicherungssparte(n) und vereinbarten Zahlungsweise hat die Zahlung entweder einmalig, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu erfolgen.
    2. Bei Erteilung eines Mandates zum SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigungsverfahren) wird Ihr Konto jeweils (wiederkehrend, bzw. bei Einmalprämie einmalig) mit der vereinbarten Prämie zu der mit Ihnen vereinbarten Fälligkeit belastet. Aufgrund des gewählten Versicherungsbeginns kann die Erstprämie von der vereinbarten Prämie abweichen. Wurde eine Indexanpassung der Prämie und / oder Versicherungssumme mit Ihnen vereinbart, wird ihr Konto ab der Wirksamkeit der Anpassung mit der angepassten Zahlung belastet. Sie sind verpflichtet, zeitgerecht für eine entsprechende Bedeckung auf Ihrem Konto zu sorgen. Die Mandatsreferenz sowie die Höhe der Erstprämie werden wir Ihnen bei Annahme dieses Antrags mit Zustellung der Polizze mitteilen. Sollte die Zahlung infolge mangelnder Kontodeckung fehlschlagen oder ein unberechtigter Widerruf durch Sie erfolgen oder eine Rückbuchung durch das Kreditinstitut erfolgen, werden wir Ihnen die uns in Rechnung gestellten Kosten des Kreditinstituts (= externer Mehraufwand), sowie ein Entgelt für den Bearbeitungsaufwand bei Zurich Connect (= interner Mehraufwand) verrechnen.
    3. Bei Prämienzahlung mittels SEPA-Zahlungsanweisung (Erlagschein) wird Ihnen rechtzeitig vor Fälligkeit der Prämie eine Zahlungsaufforderung mit einer, bei Zahlungsaufforderung für mehrere Fälligkeiten einer entsprechenden Anzahl von SEPA-Zahlungsanweisung(en) (Erlagschein(en)) zugesandt. Die Einzahlung von SEPA-Zahlungsanweisungen (Erlagscheinen) ist bis zum Eintritt der Fälligkeit zu veranlassen.
    4. Für die Abgeltung unserer Mehraufwendungen, die durch das Verhalten der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers veranlasst sind, verrechnen wir angemessene Gebühren. Dies gilt für die Einrichtung bzw. Bearbeitung von Rückweisungen im SEPA-Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigungsverfahren) im Fall von korrekt ausgeführten Zahlungsaufträgen, von Sperrscheinen gegenüber Banken aufgrund von Vinkulierungen, Verpfändungen oder Abtretungen von Versicherungsforderungen und Anforderungen von Duplikaten der Versicherungsurkunde in Papierform. Bei Zahlungsverzug gemäß § 38 VersVG (Erstprämie bzw. einmalige Prämie) und § 39 VersVG (Folgeprämie) gelangen die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (insbesondere Mahngebühren) zur Verrechnung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Gebühren werden mit Vorschreibung zur Bezahlung fällig.
      Nähere Information zu den Gebühren sowie die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte dem unter www.zurich-connect.at/rechtlicher_hinweis/gebuehren für unsere Kunden veröffentlichten und in unseren Geschäftsstellen aufgelegten Gebührenblatt oder Sie können diese jederzeit von uns erfragen. Das zutreffende Gebührenblatt ist integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags.
    5. Die vereinbarten Gebühren sind wertgesichert. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index.

      Für Vertragsschlüsse

      • von 1.1. bis 31.3.: Indexzahl, errechnet für den Juni des vorangegangenen Jahres
      • von 1.4. bis 30.9.: Indexzahl, errechnet für den Dezember des vorangegangenen Jahres
      • von 1.10. bis 31.12: Indexzahl, errechnet für den Juni des laufenden Jahres.

      In der Folge sind die Gebühren jeweils im Verhältnis der Indexzahl zur Bezugsgröße nach oben oder unten neu festzusetzen

      • am 1.4. auf Basis Index Dezember des Vorjahrs
      • am 1.10. auf Basis Index Juni des laufenden Jahres

      Eine kaufmännische Rundung der Gebühren auf ganze Euro-Cent hat zu erfolgen. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

      Zurich Connect ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne, dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder indexkonforme Gebühren zu verlangen.

    6. Abweichend zu Punkt 5 kann Zurich Connect bei Verträgen mit Unternehmern den Gebührenanteil für den internen Mehraufwand unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, etc.) nach billigem Ermessen ändern.
    7. Darüber hinausgehende Änderungen der Gebühren müssen zwischen Zurich Connect und Verbrauchern vereinbart werden.
    8. Falls für Ihren Vertrag ein Unterjährigkeitszuschlag vereinbart ist (s. unter Allgemeine Vertragsdaten), so ist dieser in die Ihnen bekanntgegebene Prämie eingerechnet. Der Unterjährigkeitszuschlag stellt einen Ausgleich für die gegenüber jährlicher vorschüssiger Zahlung später eintretende Kapitalnutzungsmöglichkeit des Versicherers dar.
  • Inkassogebühr

    Je nach der von Ihnen im Antrag gewählten Zahlungsweise und -art ist die Prämie an Zurich Connect zu bezahlen. Die Barzahlung der Prämie ist ausgeschlossen. Bei Erteilung eines Abbuchungsauftrages im Lastschriftverfahren wird Ihr Konto zur jeweiligen Fälligkeit belastet. Der Zahlungsvorgang wird durch Zurich Connect ausgelöst. Sie sind verpflichtet, für ausreichende Kontodeckung zu den Fälligkeitsterminen Sorge zu tragen. Sollte es zu einer Rückbuchung durch die Bank kommen, gelangt eine Gebühr zur Verrechnung.

    Bei Prämienzahlung mittels Erlagschein wird Ihnen zeitgerecht die Höhe der zu bezahlenden Prämie bekanntgegeben und ist rechtzeitig zur vereinbarten Prämienfälligkeit bei der angegebenen Bankverbindung einzuzahlen. Für die Erstellung schriftlicher Zahlungsaufforderungen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gelangt eine Gebühr zur Verrechnung.

    Bei Zahlungsverzug gemäß § 38 VersVG (Erstprämie bzw. einmalige Prämie) und § 39 VersVG (Folgeprämie) und bei Gläubigerverständigung im Zahlungsverzug gelangen Gebühren zur Verrechnung.

    Die Höhe dieser Gebühren bei Prämienzahlungsverzug/erste Mahnung, Prämienzahlungsverzug/zweite Mahnung, Gläubigerverständigung, Rückweisungen im Lastschriftverfahren, Erstellung schriftlicher Zahlungsaufforderungen, Ausstellung einer Ersatzurkunde oder von Abschriften der Versicherungsurkunde, Finanzamtsbestätigungen, der Durchführung von Vertragsänderungen, der Bearbeitung von Vinkulierungen, Verpfändungen oder Abtretungen, können Sie bei uns erfragen, oder auf Wunsch zugesandt erhalten.

    Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Beginn eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem für den Monat Oktober 2006 verändert hat. Der Versicherungspartner ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen.

  • Änderung des Vertrages

    Änderungen bei bestehenden Verträgen müssen zwischen Ihnen und Zurich Connect vereinbart werden. Zurich Connect kann Ihnen dazu jederzeit, allerdings frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, ein Angebot auf Änderung des bestehenden Vertrags unterbreiten. Wenn Sie ein solches unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot zur Vertragsänderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Angebots ausdrücklich ablehnen, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsangebot. Die von Zurich Connect angebotene Änderung wird Vertragsinhalt. Auf die Bedeutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, wird Sie Zurich Connect in diesem Angebot auf Vertragsänderung besonders hinweisen. Kommt eine Willenserklärung zwischen Ihnen und Zurich Connect aufgrund Ihres ausdrücklichen Widerspruchs nicht zustande, unterbleibt die Durchführung der angebotenen Vertragsänderung. Ein Angebot auf Vertragsänderung durch Zurich Connect erfolgt schriftlich. Ihr Widerspruch kann schriftlich und auch in jeder anderen Form erfolgen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.

  • Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation

    Elektronische Kommunikation bedeutet, dass wir miteinander per E-Mail und über unser Kundenportal („Kunden-Login“) kommunizieren.

    Prinzipiell können Sie Ihre Vertragsunterlagen sowie vertragsbezogene Erklärungen und Informationen entweder auf Papier oder per elektronischer Post erhalten bzw. abgeben. Wenn Sie die elektronische Post bevorzugen, benötigen wir dafür Ihre ausdrückliche Zustimmung (Vereinbarung der elektronischen Kommunikation).

    Es gibt folgende Ausnahmen von der elektronischen Kommunikation:

    • Auch bei der Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation haben Sie das Recht Erklärungen in Schriftform oder als beglaubigte Dokumente zu übermitteln.
    • Haben Sie eine Vereinbarung zur Schriftform abgeschlossen, müssen die dort genannten Erklärungen, weiterhin schriftlich übermittelt werden.
    • Bezieht sich der Vertrag auf eine Lebens-/ Berufsunfähigkeits-/ oder Pensionsversicherung, so erhalten Sie die Versicherungspolizze zusätzlich in Papierform.

    Die elektronische Kommunikation setzt voraus, dass Sie sich auf „Kunden-Login“ registrieren.

    Das funktioniert so. Wenn Sie der Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation zustimmen, senden wir Ihnen ein E-Mail mit einem Registrierungs-Link. Wenn Sie nicht warten wollen, können Sie sich auch gleich direkt unter diesen Link anmelden: https://www.zurich-connect.at/kundenservice/.

    Auf Basis Ihrer Anmeldung richtet Zurich Connect den Zugang zum Kundenportal ein. Wir verständigen Sie per E-Mail, sobald die Vertragsunterlagen im Kundenportal für Sie bereitstehen. Jedes Mal, wenn wir neue Informationen auf das Kundenportal stellen, informieren wir Sie per E-Mail.

    Auch wenn Sie die elektronische Kommunikation vereinbart haben, können Sie Unterlagen in Papierform erhalten, Melden Sie sich bei uns. Wir senden sie Ihnen gerne kostenlos zu.

    Die Vereinbarung zur elektronischen Kommunikation können Sie als auch Zurich Connect jederzeit widerrufen.

  • Vorschadenprüfung bei Abschluss einer Kaskoversicherung

    Neuwagen & Wohnmobile/Wohnwagen bis 3,5t
    Zurich Connect behält sich das Recht vor, nach Zustellung Ihrer Polizze in ausgewählten Fällen eine Besichtigung Ihres versicherten Fahrzeuges vorzunehmen. Die Auswahl, welches Fahrzeug besichtigt wird, erfolgt auf Basis einer Stichprobe.

    Die Aufforderung, das Fahrzeug besichtigen zu lassen, kann von Zurich Connect schriftlich, mit der Zustellung der Versicherungspolizze geltend gemacht werden. Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens müssen Sie die Vorschäden entweder selbst mittels App "Zurich zApp" dokumentieren oder die Besichtigung von einem von Zurich Connect bezeichneten sachverständigen Dienstleistungspartner durchführen lassen, sofern nicht eine andere Regelung der Modalitäten mit Zurich Connect vereinbart wird.

    Gebrauchtwagen, Motorräder und Mopeds
    Damit Zurich Connect weiterhin ein attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis bieten kann, werden Fahrzeuge mit Kaskoversicherung auf eventuelle Vorschäden überprüft. Dafür stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:

    Selbst besichtigen mittels Smartphone-App: herunterladen, abfotografieren, fertig!
    Auf zurich-connect.at/zapp können Sie sich gratis unsere App „Zurich zApp“ auf Ihr Android-Gerät oder iPhone runterladen. Die Kfz-Besichtigung finden Sie unter dem Punkt „Auto“ sowie unter „Schaden“. Die App leitet Sie Schritt für Schritt durch die Besichtigung und sagt Ihnen genau, was Sie fotografieren müssen.

    Eine Besichtigungsstelle in Ihrer Nähe aufsuchen
    Gerne können Sie auch ohne vorherige Terminvereinbarung einen ÖAMTC-Stützpunkt oder eine Drive-in-Station der Firma Top Report aufsuchen (die Adressen finden Sie auch auf der Startseite unserer Website www.zurich-connect.at unter Vorschadenbegutachtung). Alternativ geben Ihnen unsere MitarbeiterInnen auch am Servicetelefon 08000 80 80 80 Auskunft zu den Standorten in Ihrer Nähe. Das Vorschadengutachten wird von der Besichtigungsstelle im Anschluss automatisch an Zurich übermittelt. Zurich übernimmt die Kosten der Besichtigung durch den Sachverständigen, nicht jedoch Fahrtkosten sowie Entschädigungen für den Zeitaufwand.

    Tipp: Fahren Sie in jedem Fall vorher mit Ihrem Kfz in die Waschstraße, da Vorschäden sonst nicht eindeutig erkennbar sind.

    Für sämtliche Versicherungsfälle, die in der Zeitspanne zwischen dem vereinbarten Versicherungsbeginn (einschließlich dem Beginn einer vorläufigen Deckung) und dem Zeitpunkt der Vorschadenbesichtigung eintreten, gilt in der Kfz-Kaskoversicherung folgende Selbstbeteiligungsregelung: 5%, mind. aber 1.000 Euro pro Schadenfall. Ausgenommen davon sind Schadenfälle, die in den ersten 14 Tagen nach Versicherungsbeginn eintreten.

    Diese Selbstbeteiligungsregelung gilt im erwähnten Zeitraum an Stelle der im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung; sie gilt für alle Versicherungsfälle und nicht bloß für solche Fallkonstellationen, für die eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde.

    Erst für jene Versicherungsfälle, die nach der Vorschadenbesichtigung eintreten, gilt die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligungsregelung. Bitte lassen Sie daher auch in Ihrem Interesse die Vorschadenbesichtigung des zu versichernden Kfz möglich rasch durchführen!

  • Ombudsstelle - Kostenlose Schlichtung und Hilfe bei Problemen im Internet
    Wir erkennen den Internet Ombudsmann als außergerichtliche Streitschlichtung an:

    Ombudsstelle - Kostenlose Schlichtung und Hilfe bei Problemen im Internet
    Ungargasse 64-66/3/404
    1030 Wien

    beratung@ombudsmann.at

  • Kontakt
    Informationen, Beschwerden und Datenauskünfte erhalten Sie unter: office@zurich-connect.at

    Datenschutzrechtliche Anfragen: dpo@at.zurich.com
  • Beschwerdebearbeitung
    Hier finden Sie alle Informationen dazu, wie Sie Ihre Beschwerde einreichen können und wie wir damit umgehen:
  • Alternative Streitbeilegung
    Kann ich mich mit meiner Beschwerde auch an eine andere Stelle wenden?
    Ja, Beschwerden können auch gerichtet werden an:
     
    VVO – Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
    Schwarzenbergplatz 7
    01 711 56-0
    www.vvo.at
     
    oder

    die Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Abteilung III/3
    Stubenring 1
    1010 Wien
    Telefon: +43/1/71100/862501 oder 862504
    E-Mail: versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at

     

    Was kann ich tun, wenn keine Einigung erzielt wird?

    Wenn Ihre Beschwerde abgelehnt wurde oder zwischen Ihnen und Zurich keine Einigung erzielt werden konnte, können Sie sich an www.verbraucherschlichtung.or.at wenden.

    Betrifft es Vertragsabschlüsse im Internet (E-Commerce), können Sie sich an die von der Europäischen Kommission eingerichteten Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/odr wenden. Als Alternative kommt der Internet Ombudsmann in Frage:

    Internet Ombudsmann
    Margaretenstr. 70/2/10
    1050 Wien
    01 5952112 95
    beratung@ombudsmann.at
    www.ombudsmann.at

    Zurich Connect ist zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und behält sich daher vor, diese abzulehnen.
  • Kommunikation

    Die maßgebliche und einzige Kommunikationssprache für die Vertragsbeziehung ist Deutsch. Als Kommunikationsmittel steht den KundInnen die Möglichkeit offen, persönlich, telefonisch, per Brief, per Telefax oder per E-Mail mit der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft zu kommunizieren.

    Sie erreichen uns Mo - Fr von 8:00 bis 17:00 Uhr

  • Gewinnspiele - allgemeine Teilnahmebedingungen

    Veranstalter

    Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
    Leopold-Ungar-Platz 2
    1190 Wien
    Sitz der Gesellschaft: Wien
    FN: 89577g / FB-Gericht: HG Wien

    Teilnahme

    Teilnahmeberechtigt sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich, die bei der Teilnahme mindestens 18 Jahre alt sind. Die Teilnahme ist unentgeltlich und unabhängig vom Erwerb von Dienstleistungen. Eine Ablöse in bar ist nicht möglich. Das Gewinnspiel erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges. Über das Gewinnspiel kann keine Korrespondenz geführt werden. Zurich MitarbeiterInnen und deren Angehörige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Zurich behält sich das Recht vor, das Gewinnspiel jederzeit ohne Vorankündigung abbrechen oder beenden zu können. Mit Teilnahme an dem jeweiligen Gewinnspiel werden diese Teilnahmebedingungen angenommen.

    Gewinn

    Details zum Gewinn sowie der Verständigung des Gewinners entnehmen Sie bitte direkt dem Gewinnspiel.

    Die Gewinne werden entweder persönlich übergeben (gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises) oder an die bei der Registrierung angegebene Adresse oder per E-Mail versendet. Wenn sich der Gewinner nicht innerhalb von einer Woche ab der Benachrichtigung zurückmeldet, verliert er jeglichen Gewinnanspruch und Zurich behält sich vor eine Ersatzauslosung durchzuführen. Der Gewinnanspruch ist nicht übertragbar. Eine Barauszahlung, Änderung oder Umtausch des Gewinns ist ausgeschlossen. Sämtliche mit dem Gewinn oder seiner Entgegennahme bzw. Nutzung entstehenden Betriebs-, Neben- und Folgekosten trägt der Teilnehmer.

    Sofern Umstände eintreten, die wir nicht zu vertreten haben, akzeptiert der jeweilige Gewinner einen angemessenen Ersatzgewinn.

    Datensicherheit und Datenschutz

    Die personenbezogenen Daten der Teilnehmer werden vom Veranstalter unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen genutzt und erhoben. Soweit im Rahmen der Verlosung und des Gewinnspiels personenbezogene Daten von Teilnehmern (dies sind je nach Gewinnspiel der Facebook oder Instagram Account, Mailadresse und im Fall eines Gewinns auch den Namen und die Wohnadresse) erfasst werden, werden diese von Zurich ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Gewinnspiels erhoben, verarbeitet und genutzt.

    Der Teilnehmer kann jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Im Übrigen gilt unsere Datenschutzerklärung entsprechend.

    Rechtsweg und Haftung

    Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf die Auszahlung der Gewinne.

    Ein Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen berechtigt uns, den jeweiligen Teilnehmer von der Teilnahme auszuschließen. Dies gilt insbesondere, wenn der Teilnehmer falsche Angaben macht oder verwendete Fotos oder andere Inhalte (z.B. Kommentare) geltendes Recht oder Rechte Dritter verletzen. Gleiches gilt bei Kommentaren, die als gewaltverherrlichend, anstößig, belästigend oder herabwürdigend angesehen werden können oder in sonstiger Weise gegen das gesellschaftliche Anstandsgefühl verstoßen.

    Das Gewinnspiel unterliegt ausschließlich österreichischem Recht.

    Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung der Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Veranstalter und Teilnehmer sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis erzielt wird.

    Gewinnspiele auf Facebook*

    Ein von Zurich auf Facebook durchgeführtes Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook und wird in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert. Der Empfänger der von Ihnen bereitgestellten Informationen ist die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft (Zurich; Veranstalter des Gewinnspiels).
    Sofern der Teilnehmer im Rahmen des Gewinnspiels Fotos hochlädt, garantiert der Teilnehmer, dass er keine Inhalte übersenden wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstößt.

    *Analog auf Gewinnspiele auf Instagram anzuwenden

Zuständige Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht/Versicherungsaufsicht (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, Internet: www.fma.gv.at

Informationen über uns
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft (Zurich)
Leopold-Ungar-Platz 2, 1190 Wien
FN 89577g, Firmenbuch: Handelsgericht Wien
office@zurich-connect.at
08000 80 80 80