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Pflegefreistellung
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Pflege- und Betreuungsfreistellung

Wenn Ihr Kind krank ist

Keine Sorge, Sie müssen nicht kurzfristig Urlaub nehmen, wenn einer Ihrer nahen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt erkrankt. Hindert die Pflege Sie nachweislich daran, zur Arbeit zu gehen, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Es muss sich auch gar nicht um eine akute Krankheit handeln, auch für die Pflege chronisch Kranker können Sie zu Hause bleiben.

Wer zählt zu den nahen Angehörigen?

  • Ehegatte und -gattin
  • Lebensgefährte und -gefährtin
  • Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel
  • Adoptiv- und Pflegekinder

Ist die Pflege wirklich nötig?

Als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin sind Sie verpflichtet alles Mögliche tun, damit Sie trotzdem zur Arbeit gehen können. Wenn eine andere Person die Pflege übernehmen kann, müssen Sie ihr diese anvertrauen. Dass Sie Pflegepersonal engagieren, wird allerdings nicht erwartet. Möchten Sie bei Ihrem Kind im Krankenhaus bleiben, so haben Sie nur dann Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, wenn Ihre Anwesenheit im Spital für den Heilungserfolg erforderlich ist.

Wenn Sie auf Ihr Kind aufpassen müssen

Die Person, die Ihr Kind, auch Adoptiv- oder Pflegekind, betreut, ist verhindert. In dem Fall haben Sie nur dann Anspruch auf Betreuungsfreistellung, wenn der Betreuer oder die Betreuerin entweder schwer erkrankt, im Krankenhaus, in einer Pflegeanstalt, verstorben ist oder eine Freiheitsstrafe abbüßt.

Meldepflicht

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin unverzüglich mündlich oder schriftlich mit, wenn Sie Pflege- oder Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen möchten. Eventuell müssen Sie eine ärztliche Bestätigung vorlegen, dann muss aber der Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin für die Kosten des Attests aufkommen.

Dauer der Freistellung

Sie arbeiten in einer Woche regelmäßig 40 Stunden – inklusive Überstunden? Dann können Sie pro Arbeitsjahr 40 Stunden freigestellt werden. Das heißt, dass sich das Ausmaß der Freistellung anhand der wöchentlichen Arbeitszeit berechnet. Wenn Sie die Zeit schon verbraucht haben und Ihr bis zu 11 Jahre altes Kind neuerlich erkrankt, können Sie eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche in Anspruch nehmen. Ist Ihr Kind dann zum dritten Mal pflegebedürftig krank, müssen Sie spontan Urlaub nehmen. Bei der Pflegefreistellung können Sie, anders als beim Urlaub, die nicht verbrauchten Tage nicht ins nächste Arbeitsjahr übertragen.

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