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Motorrad-Versicherung wechseln
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Eine bestehende Kfz-Versicherung
kann zu mehreren Anlässen gekündigt werden. Die Kündigung hat in allen Fällen schriftlich zu erfolgen.
Grundsätzlich wird auch eine Kündigung per Fax akzeptiert, wir empfehlen aber die Kündigung eingeschrieben,
auf dem Postweg, zu versenden.
Bei Verkauf des versicherten Fahrzeuges kann die Versicherung ohne Einhaltung von irgendwelchen Fristen per sofort gekündigt werden. Üblicherweise akzeptieren Versicherungen die Kündigung per Abmeldedatum des Fahrzeuges.
Grundsätzlich muss die Kündigung durch den Käufer oder die Käuferin des Fahrzeuges erfolgen. Dies geschieht in der Praxis aber meistens nur dann, wenn das Fahrzeug an einen Händler veräußert wurde. Damit der Vertrag verlässlich beendet wird, ist eine schriftliche Verständigung über Verkauf und Abmeldung mit der Bitte um Vertragsauflösung per Abmeldedatum durch den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin zu empfehlen.
Die Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf ist in der Kfz-Haftpflicht und Fahrzeugkasko unterschiedlich geregelt.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann nach Ablauf eines Jahres, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, zum Ablauf gekündigt werden.
ACHTUNG! Der Kündigungstermin richtet sich dabei nicht nach dem Ablauf (Hauptfälligkeit) der auf der Polizze steht, sondern nach dem Versicherungsbeginn. Hat der Versicherungsvertrag an einem Monatsersten begonnen, so kann der Vertrag zum selben Monatsersten wieder gekündigt werden. Hat der Versicherungsvertrag nicht zum Monatsersten begonnen, so gilt der nächst folgende Monatserste als Kündigungstermin.
| Versicherungsbeginn |
02.05.2010 |
| Erste Kündigungsmöglichkeit |
01.06.2011 |
| Eingang der Kündigung bei der Versicherung |
spätestens am 30.4.2011 |
Fahrzeugkaskoversicherung
Die Fahrzeugkaskoversicherung kann zum Ablauf, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, gekündigt werden. Der Kündigungstermin richtet sich dabei nach dem vertraglich vereinbarten Ablauf (Hauptfälligkeit) der auf der Polizze steht.
Übt der Versicherer sein Recht zur Prämienerhöhung oder Indexanpassung aus, so kann der Vertrag innerhalb eines Monats ab Erhalt der Verständigung gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach Einlagen beim Versicherer wirksam.
| Einlangen der Verständigung zur Prämienerhöhung |
25.04.2011 |
| Kündigungsfrist |
ein Monat (also bis 25.5.2011) |
| Eingang des Kündigungsschreiben beim Versicherer |
02.05.2011 |
| Wirksamkeit der Kündigung |
02.06.2011 |
Die Kündigungsmöglichkeit im Schadenfall ist in der Kfz-Haftpflicht und Fahrzeugkasko unterschiedlich geregelt.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Hat die Versicherung eine Entschädigungsleistung erbracht, oder die Leistung ungerechtfertigterweise abgelehnt, so kann der Vertrag innerhalb eines Monats ab Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung der Leistung gekündigt werden. Die Kündigung ist per sofort oder spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode (Hauptfälligkeit) möglich.
Fahrzeugkaskoversicherung
Die Kündigung ist nur möglich, wenn die Versicherung die Leistung ungerechtfertigterweise abgelehnt hat. Die Kündigung ist per sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode (Hauptfälligkeit) möglich und muss innerhalb eines Monats ab Ablehnung der Leistung beim Versicherer eintreffen.