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Straßenverkehrsordnung neu
Änderungen für Fahrradfahrer
Am 31. Mai 2011 treten mit der 23. Straßenverkehrsordnungs-Novelle folgende Änderungen in Kraft:
- Radhelmpflicht für Kinder
Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr müssen Kinder beim Fahrradfahren einen Helm tragen. Dies gilt aber auch für Kinder, die passiv unterwegs sind – z.B. in einem Fahrradanhänger oder Fahrradkindersitz. Verantwortlich dafür ist die Person, die das Kind zu dem Zeitpunkt beaufsichtigt.
Bei Missachtung sind vorläufig keine Strafen vorgesehen.
- Max. 10 km/h auf Radfahrerüberfahrten
Auf Radfahrerüberfahrten müssen Sie Ihr Tempo reduzieren.
- Ein Schild für Schutzweg und Radfahrerüberfahrt
Liegen ein Schutzweg und eine Radfahrerüberfahrt direkt nebeneinander, so reicht dafür in Zukunft ein einziges, neues Verkehrszeichen.
- Zweite Haltelinie für einspurige Fahrzeuge
Bei Kreuzungen mit Ampeln kann es nun zwei verschiedene Haltelinien geben: eine für zweispurige, eine weitere für einspurige Fahrzeuge. Letztere liegt weiter vorne, so können Sie als Radfahrer Autofahrer überholen.