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Versicherungen > Fahrrad > Rund ums Radl > Radwegbenützung

Benützungspflicht für Radwege

Wann dürfen Sie auch auf der Straße fahren?

Prinzipiell gilt: Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese auch benützt werden. Das hat natürlich viele Vorteile. Der Kfz-Verkehr wird nicht behindert und auch Sie als Radfahrer sind sicherer unterwegs.

Ausnahmen

  • Unzumutbare Verhältnisse
    Sie dürfen auf die Straße ausweichen, wenn Ihre Fahrt auf dem Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg etc. behindert ist. Das kann der Fall sein, wenn z.B. Bauschutt herumliegt, Autos falsch geparkt sind oder der Weg im Winter nicht ausreichend geräumt oder überschwemmt ist.

  • Trainingsfahrt mit dem Rennrad
    Wenn Sie Rennsport betreiben, dürfen Sie mit Ihrem Rad auf der Straße fahren. Das gilt aber wirklich nur für Rennräder, nicht für Mountainbikes! Ein Rennfahrrad muss folgende technische Merkmale erfüllen:
    • Maximales Gewicht von 12 kg
    • Rennlenker
    • Äußerer Felgendurchmesser mind. 630 mm
    • Äußere Felgenbreite max. 23 mm
    Achtung bei Zubehör wie Paketträger oder Kotflügel: Das Rad darf die angegebenen 12 kg trotzdem nicht überschreiten!

    Übrigens: Eine dänische Studie hat ergeben, dass schnelles und intensives Radfahren sich besonders positiv auf die Herz-Gesundheit auswirkt und das Leben verlängert, also noch mehr als gemütliches Radeln.

  • Mehrspurige Fahrräder & Fahrradanhänger
    Wenn Sie mit
    • einem mehrspurigen Fahrrad,
    • einem Fahrradanhänger mit einer maximalen Breite von 80 cm oder
    • einem Kinderanhänger (egal wie breit)
    unterwegs sind, dürfen Sie sich aussuchen, ob Sie die Radfahranlage oder die Fahrbahn benutzen. Mit Fahrradanhängern, die breiter als 80 Zentimeter und nicht für den Transport von Kindern gedacht sind, müssen Sie auf die Straße ausweichen.

Schutz rund ums Fahrrad



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