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Versicherungsschutz im Urlaub

Versicherungen im Urlaub

Macht auch Ihr Versicherungsschutz Pause?

Meine Haushaltsversicherung bringt mir im Urlaub nichts? Weit gefehlt! Finden Sie heraus, was Ihnen Ihre Versicherungen im Ausland nützen – vielleicht können Sie sich dadurch ja eine Reiseversicherung sparen.

Diebstahl

  • Einfacher Diebstahl (z.B. Sie sitzen im Restaurant, ein Dieb stiehlt Ihre Handtasche, die über dem Sitz hängt, ohne Gewalt anzuwenden oder anzudrohen): im Normalfall nicht versichert. Wenn Sie sich um einen bestimmten, wertvollen Gegenstand sorgen, z.B. um Ihre Kamera, so können Sie diesen bei Zurich Connect versichern.
  • Raub (unter Anwendung/Androhung von Gewalt): durch die Haushaltsversicherung gedeckt.
  • Diebstahl von Gegenständen aus dem verschlossenen Hotelzimmer: ist durch die sogenannte Außenversicherung der Haushaltsversicherung gedeckt, allerdings mit 10% der Versicherungssumme und mit 10% der Haftungsbegrenzungen, die für Einbruchdiebstahl gelten (z.B. freiliegendes Bargeld max. EUR 1.000, im Urlaub also max. EUR 100) beschränkt. Außerdem gilt sie nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann.
  • Einbruchdiebstahl zu Hause: Der Haushaltsversicherungsschutz ist natürlich auch im Urlaub aufrecht. Wenn Ihre Anwesenheit nach einem Einbruch daheim unbedingt erforderlich ist, übernimmt Zurich Connect die Kosten Ihrer Rückreise. Details dazu finden Sie bei den Informationen zur Wohn-Assistance.

Verlorenes Gepäck nach einem Flug

Wenn Ihr Gepäck Verspätung hat, bieten die Fluglinien Ersatz zur Überbrückung an. Das heißt Sie dürfen auf deren Kosten notwendige Dinge, z.B. Toiletteartikel oder Kleidung, besorgen. Maximal EUR 1.134 bekommen Sie ersetzt. Dieselbe Haftungsgrenze besteht, wenn Ihr Gepäck gar nicht mehr auftaucht. Teureres Gepäck sollten Sie daher vor dem Flug deklarieren und einen Zuschlag zahlen – dann entfällt diese Grenze. Übrigens: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Sie auch Recht auf Ersatz des immateriellen Schadens (z.B. Verlust von Fotos) haben.

Verursachter Schaden

Die private Haftpflichtversicherung, die bei der Zurich Connect Haushaltsversicherung prämienfrei enthalten ist, wehrt unberechtigte Schadenersatzansprüche ab und kommt für Schäden auf, die Sie aus den Gefahren des täglichen Lebens verursachen – und das weltweit. Achtung: Bei dieser „normalen“ Privathaftpflicht ist die Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten (z.B. Hotelzimmer) nicht versichert. Wenn Sie also den Hotelzimmerteppich mit Rotwein ruinieren, sollten Sie zuvor eine erweiterte Privathaftpflicht abgeschlossen haben.

Unfall

Da Sie die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Arbeitsunfällen bzw. bei Unfällen auf dem Weg zur/von der Arbeit schützt, gehen Sie im Urlaub leer aus. Die Behandlungskosten sind zwar durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt, nicht aber die Folgeschäden. Die private Unfallversicherung schützt Sie dagegen auch in der Freizeit – weltweit. Die bei Zurich Connect prämienfrei mitversicherte Unfall-Assistance ist außerdem bei Unfällen und medizinischen Problemen im Ausland für Sie da. Dabei kann es sich zum Beispiel um Rückholung an den Wohnort bzw. das dem Wohnort nächstgelegene Spital, Transporte, Rettungsaktionen oder Spitalbesuchsreisen handeln.

Krankheit

Innerhalb der EU, in EWR-Staaten und in der Schweiz gilt die auf der Rückseite Ihrer e-card aufgedruckte europäische Krankenversicherungskarte als Nachweis Ihres Versicherungsschutzes.

Für Reisen nach Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro und in die Türkei müssen Sie rechtzeitig einen Urlaubskrankenschein beantragen. Dies tun Sie entweder bei Ihrem/Ihrer DienstgeberIn, oder, wenn Sie keiner Beschäftigung nachgehen, bei Ihrer Krankenversicherungsanstalt. Dieser Schein muss dann vor Ort gegen einen ortsüblichen Krankenschein eingetauscht werden, bevor Sie zum Arzt gehen.

In allen anderen Ländern (z.B. Ägypten, USA) müssen Sie die Arzt- und Behandlungskosten selbst begleichen, können die bezahle Original-Honorarnote aber nachträglich bei Ihrem Krankenversicherungsträger zur Kostenerstattung einreichen.

Achtung: Leistungsanspruch besteht nur, wenn Sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten und eine sofortige ärztliche Behandlung dringend nötig ist.

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