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Schülerbeihilfe

Schülerbeihilfe

Hat mein Kind Anspruch auf finanzielle Unterstützung?

Bildung ist wichtig. Deswegen unterstützt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sozial bedürftige Schüler und Schülerinnen. Ob Ihr Kind Schülerbeihilfe beantragen kann, lässt sich einfach feststellen:

Schulbeihilfe: Welche Voraussetzungen muss mein Kind/meine Familie erfüllen?

Schulbeihilfe in der Höhe eines Grundbetrages von EUR 1.130,- jährlich gibt es für SchülerInnen ab der 10. Schulstufe, die

  • sozial bedürftig sind (Hier spielt nicht nur das Einkommen, sondern auch der Familienstand und die Familiengröße eine Rolle),
  • im vergangenen Schuljahr einen Notendurchschnitt von zumindest 2,90 hatten,
  • die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben und
  • das betreffende Schuljahr vor Ende ihres 30. Lebensjahres begonnen haben.

Die Unterstützung wird nicht nur österreichischen StaatsbürgerInnen gewährt, sondern auch jenen aus EWR- und EU-Staaten, Konventionsflüchtlinge und SchülerInnen, deren Vater oder Mutter fünf Jahre lang in Österreich einkommenssteuerpflichtig war und hier seinen bzw. ihren Lebensmittelpunkt hatte.

Heim- und Fahrtkostenbeihilfe: Ist das etwas für uns?

Schüler und Schülerinnen ab der 9. Schulstufe, die aufgrund der Entfernung zum Wohnort der Eltern in einem Heim wohnen müssen, haben Anspruch auf Heim- und Fahrtkostenbeihilfe (EUR 1.380,- bzw. EUR 105,- jährlich). Dies jedoch nur dann, wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen für die Schulbeihilfe erfüllen.

Auch eine Möglichkeit: besondere Schulbeihilfe

Um als Studierende/r einen Grundbetrag von EUR 715,- monatlich in den letzten sechs Monaten vor der abschließenden Prüfung zu bekommen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Besuch einer höheren Schule für Berufstätige
  • Mindestens einjährige Berufstätigkeit (selbst erhaltend)
  • Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs/Einstellung der Berufstätigkeit zur Vorbereitung auf die Prüfung

Wie beantrage ich die Beihilfe?

Fragen Sie einfach in der Direktion der Schule nach Antragsformularen. Für den Nachweis der Bedürftigkeit ist z.B. bei unselbstständig Erwerbstätigen ein Lohnzettel für das vergangene Kalenderjahr nötig. Bis Ende Dezember haben Sie Zeit, einen Antrag für das betreffende Schuljahr zu stellen. Handelt es sich um eine Schule für Berufstätige, so müssen Sie für jedes Semester einen eigenen Antrag stellen. Die Frist für das Wintersemester endet am 31. Dezember, jene für das Sommersemester am 31. Mai.

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