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Steuerfrei erben und schenken
Fall der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Endlich: Am 1. August 2008 wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft!
Ab sofort können Sie Bargeld, Wertpapiere, Immobilien & Co steuerfrei verschenken.
Vorausgesetzt, Sie beachten die neue Meldepflicht.
Eine der beteiligten Personen (Sie als schenkende oder beschenkte Person und evtl. der Rechtsbeistand) muss
die Schenkung beim Finanzamt anzeigen. Wer diese Aufgabe übernimmt, ist dabei unwichtig.
Achtung: Fühlt sich niemand für die Meldung verantwortlich, droht allen Involvierten eine
Strafe von bis
zu 10% des verschenkten Vermögens - bei drei Personen also insgesamt bis zu 30%!
Sie haben bis zu
drei Monate nach der Schenkung Zeit, diese zu melden. Versäumen Sie diese Frist,
haben Sie noch die Möglichkeit der
Selbstanzeige, und zwar innerhalb eines Jahres nach Ende der
Anzeigenpflicht. Melden Sie sich innerhalb dieser Zeitspanne, müssen Sie übrigens mit keinen weiteren
Konsequenzen rechnen. Sie machen sich also nicht strafbar.
Nicht jede Schenkung ist anzeigenpflichtig.
Voraussetzung ist, dass Sie als schenkende oder beschenkte
Person einen
Wohn-/Firmensitz in Österreich haben. Weiters ist die
Höhe der Schenkung für die
Meldepflicht entscheidend.
- Bei Grundstücken besteht übrigens keine Anzeigenpflicht, da diese sowieso im Grundbuch eingetragen sind.
-
Geschenke unter Verwandten:
Zeigen Sie all jene Schenkungen an, die von einer einzigen Person stammen und innerhalb eines Jahres
die Gesamtsumme von 50.000 Euro übersteigen.
-
Geschenke unter Bekannten:
Informieren Sie das Finanzamt bereits dann, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren mehr als 15.000 Euro
von einer einzigen Person erhalten haben.
Übrigens: Ist der
Wert eines Geschenks nicht offensichtlich, dürfen Sie diesen auch ohne teures
Schätzgutachten selbst angeben. Wenn jedoch bekannt wird, dass Sie den Wert absichtlich stark
unterschätzt haben, drohen Ihnen Geldstrafen von bis zu 10% des tatsächlichen Wertes.
Auch bei
Lebensversicherungen hat sich etwas geändert: Wird an Sie eine Lebensversicherung ausgezahlt,
wenn Sie nicht der Versicherungsnehmer sind, brauchen Sie diese nicht mehr beim Finanzamt zu melden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Betrag aus der Versicherung von Angehörigen geringer als 50.000 Euro
ist und von allen anderen Personen 15.000 Euro nicht übersteigt.
Elektronisch: Loggen Sie sich dafür auf
www.bmf.gv.at ein und melden Sie sich unter Finanzonline an.
Wenn Sie die elektronische Anzeige nicht durchführen können, wenden Sie sich einfach direkt an ein
Finanzamt.
Leider gilt das Sprichwort „Ausnahmen bestätigen die Regel“ auch hier. Zu diesen Ausnahmen zählen
zum Beispiel
Grundstücke. Für diese müssen Sie bei einem unentgeltlichen Erwerb zwar keine Erbschafts-
und Schenkungssteuer mehr abgeben, dafür aber die
Grunderwerbsteuer (2% für die engste Verwandtschaft,
3,5% für alle anderen).
Dennoch kommen Sie nun besser weg, wenn Sie ein Grundstück übertragen bekommen: Früher mussten Sie zwar
keine Grunderwerbsteuer zahlen, dafür aber ein fast ebenso teures Steueräquivalent. Dazu kam natürlich
noch die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Grenzüberschreitende Schenkungen bleiben weiterhin teuer! Wenn Sie als schenkende oder beschenkte Person
Ihren (Zweit-)Wohnsitz im Ausland haben, müssen Sie auch die ausländische Schenkungssteuer entrichten.
Meldepflicht in Österreich besteht natürlich auch.
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