Krankheitskosten absetzen
Mit Brille, Medikamenten, Zahnprothesen etc. die Steuerlast mindern
Leiden Sie unter einer Krankheit, so können Sie die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Folgende
Aufwendungen können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung unter
dem Punkt „außergewöhnliche Belastungen“ angeben:
- Arzt- und Krankenhaushonorare
- Medikamente (bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung)
- Rezeptgebühren
- Behandlungsbeiträge (auch Akupunktur und Psychotherapie)
- Krankenscheingebühren
- Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte,...)
- Zahnersatz & Zahnbehandlung (Zahnprothese, Krone, Brücke; ausgeschlossen
ist die Mundhygiene)
- Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen)
- Entbindungskosten
- Fahrtkosten (zum Arzt oder ins Krankenhaus)
Für bestimmte Krankheiten, bei denen eine spezielle Diätverpflegung nötig ist, gibt
es eigene Pauschalbeträge. Der monatliche Freibetrag kann bis zu EUR 70,- betragen. Davon betroffen
sind Menschen, die z.B. unter Diabetes, Tuberkulose, Zöliakie oder Aids leiden. Die Diätkosten können aber auch über die tatsächlich angefallenen Kosten ermittelt werden.
Achtung: zwei Einschränkungen
- Sie können nur Ausgaben geltend machen, die Sie nicht durch die gesetzliche
Kranken- oder Unfallversicherung, einer freiwilligen Krankenzusatz- oder
Unfallversicherung ersetzt bekommen haben.
- Sie bekommen nur dann Geld zurück, wenn die Krankheitskosten Ihren
Selbstbehalt übersteigen.
Die Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt berechnet sich aus all Ihren Bezügen minus
den Sozialversicherungs-Beiträgen, Werbungskosten und Sonderausgaben. Je nach Einkommenshöhe
beträgt der Selbstbehalt dann mindestens 6% bis maximal 12% dieser Summe. Ins Gewicht fällt
der Betrag, der den berechneten Selbstbehalt übersteigt.
Berechnung des Selbstbehalts
Steuerpflichtige Bezüge
+ sonstige Bezüge
- SV-Beiträge der sonstigen Bezüge
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
= Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens EUR 7.300,- ... 6%
mehr als EUR 7.300,- bis EUR 14.600,- ... 8%
mehr als EUR 14.600,- bis EUR 36.400,- ... 10%
mehr als EUR 36.400,- ... 12%
Der Selbstbehalt verringert sich um 1%, wenn Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht
und wiederum um je 1% für jedes Kind, für das Sie mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bekommen.
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