Arbeitnehmerveranlagung
So holen Sie sich vom Finanzamt Geld zurück
Hätten Sie gerne € 200 mehr auf Ihrem Konto? So viel bekommen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im
Schnitt vom Finanzamt zurück, wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen.
Bei einigen Glücklichen
kann die Lohnsteuergutschrift sogar € 1.000 und mehr betragen. Lassen Sie diese Chance nicht ungenützt!
Ihre Lohnsteuer wird so berechnet, als ob Sie das ganze Jahr über gleich viel verdient hätten.
Wenn Ihr Einkommen aber geschwankt hat – z.B. wegen eines Jobwechsels – zahlt sich eine
Arbeitnehmerveranlagung aus. Hierbei wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig übers Jahr
verteilt. Häufig stellt sich dabei heraus, dass man zu viel bezahlt hat und es gibt eine
Lohnsteuergutschrift direkt auf Ihr Konto. Sollte es in Ihrem Fall jedoch zu einer Steuernachzahlung
kommen, können Sie, wenn kein Pflichtveranlagungsgrund vorliegt, den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
zurückziehen.
Jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen.
Sie können die Arbeitnehmerveranlagung bis zu 5 Jahre später durchführen, das heißt Ende 2012
ist der letzte Abgabetermin für das Kalenderjahr 2007. Belege müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Im Grunde benötigen Sie nur das passende Formular (L1 – bei jedem Finanzamt erhältlich oder
elektronisch über FinanzOnline).
Der Jahreslohnzettel muss von Ihrem Arbeitgeber bis spätestens Ende Februar an das Finanzamt übermittelt
werden. Belege und ähnliches müssen nicht beigelegt, aber mindestens sieben Jahre lang
aufbewahrt werden.
- Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben.
- Wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt oder zu arbeiten begonnen haben.
- Wenn Sie aufgrund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer“ (eine Steuergutschrift) haben.
- Wenn Sie Alleinverdiener/-erzieher sind.
- Wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.
Unter dem Punkt „Sonderausgaben“ können Sie zum Beispiel Personenversicherungsbeiträge geltend machen.
Dazu zählen Lebensversicherungen, freiwillige Kranken- und Pensionsversicherungen oder
Unfallversicherungen. Kirchenbeiträge können bis zu einer Höhe von € 200 abgesetzt werden (€ 400 ab der Veranlagung für das Jahr 2012). Ebenfalls zu
Sonderausgaben zählen Aufwendungen für Wohnraumschaffung und –sanierung, Ausgaben für junge Aktien,
Steuerberatungskosten sowie private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Darunter fallen
typischerweise Gewerkschaftsbeiträge, Pendlerpauschale, Arbeitskleidung, -mittel, -zimmer, Fachliteratur,
Fortbildungskosten, Umzugskosten usw. Manche davon werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug
automatisch berücksichtigt.
Außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel Krankheits-, Begräbnis, Kinderbetreuungs- oder auch Kurkosten.
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