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Rechtliche HinweiseVertragspartner: Vertragspartner ist die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 15. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), Bereich Versicherungsaufsicht, 1020 Wien, Praterstraße 23 – www.fma.gv.at Vertragsgrundlage Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrunde liegenden Zürich Versicherungsbedingungen. Diese finden Sie unter den folgenden Links: Kfz-Versicherung | Unfallversicherung | Haushaltsversicherung | Sack & Pack | Eigenheimversicherung | Rechtsschutzversicherung | Kameraversicherung | Laptopversicherung Zustandekommen des VersicherungsvertragesDiese Nachricht stellt noch keine Annahme Ihres Versicherungsantrages dar, sie bestätigt, dass Ihr Antrag bei uns eingegangen ist. Der Versicherungsvertrag kommt durch Annahme Ihres Versicherungsantrages zu Stande. Mit der Übermittlung der Polizze (Zugang) gilt Ihr Antrag als von uns angenommen, eine gesonderte schriftliche Annahmeerklärung geben wir nur ausnahmsweise ab. Können wir Ihren Versicherungsantrag nicht annehmen, werden wir die Übernahme des Versicherungsschutzes ausdrücklich ablehnen (s. auch unter "Bindefrist"). Beginn des Versicherungsschutzes/Vorläufiger VersicherungsschutzVersicherungsschutz besteht ab dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsbeginn, sofern der Versicherungsvertrag zu Stande kommt. Haben Sie für den Versicherungsbeginn ein Datum ausgewählt, das vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages liegt, gewähren wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz ab dem beantragten Versicherungsbeginn und im Umfang der beantragten Versicherung. Dieser vorläufige Versicherungsschutz erlischt, sobald Versicherungsschutz aus dem zu Stande gekommenen Versicherungsvertrag besteht oder, sobald wir die Annahme Ihres Versicherungsvertrages ausdrücklich ablehnen. Haben Sie einen Versicherungsbeginn ausgewählt, der vor dem Ablauf der Rücktrittfrist liegt, stimmen Sie ausdrücklich einer Erfüllung des Vertrages durch uns noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist zu. Treten Sie nach Zusendung der Polizze gemäß § 8 FernFinG vom Vertrag zurück, ist eine dem versicherten Zeitraum entsprechender aliquoter Teil der Jahresprämie ohne Treuebonus zu bezahlen. VerantwortlichkeitDie Antragsdaten sind nach bestem Wissen richtig und vollständig beantwortet. Dem Kunden ist bekannt, dass Zürich bei unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern kann. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen müssen schriftlich im Antrag enthalten sein. Jede – gegebenenfalls vom Kunden gewünschte – Zusatzvereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Gültigkeit muss von Zürich schriftlich bestätigt werden. BündelversicherungAlle einzelnen Sparten einer Bündelversicherung stellen rechtlich selbständige Verträge dar. BindefristDer Kunde ist sechs Wochen ab dem Datum der Antragstellung an den Antrag gebunden. Anwendbares Recht, VertragsspracheAuf den Versicherungsvertrag findet österreichisches Recht Anwendung. Die auf das gesamte Rechtsverhältnis angewendete Sprache ist deutsch. Zustimmung zur Ermittlung, Übermittlung und sonstigen Verwendung von DatenDer Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen ausdrücklich zu, dass die Zürich die mit der beantragten Versicherung im Zusammenhang stehenden Daten, die sich aus der Antragsbearbeitung oder der Vertragsdurchführung ergeben (Personenidentifikationsdaten, Prämiendaten, Versicherungsunfalldaten, Risikodaten, den Versicherungsvertrag betreffende Daten) verwendet. Ferner stimmen sie ausdrücklich – mit der Möglichkeit des Widerrufs gemäß
§ 28 Datenschutzgesetz – zu, dass die Zürich bei Personenversicherungen zur
Es bestehen gesetzliche Rücktrittsrechte nach folgenden Bestimmungen: § 5b VersVG | § 3 und 3a KSchG | § 8 FernFinG Näheres zu den zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Kündigungsrechte entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext (z.B. www.ris.bka.gv.at). Rücktrittsrecht nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG): Der Rücktritt kann binnen 2 Wochen ab Zugang der Polizze, bei Lebensversicherungen 30 Tage ab Zugang der Polizze, schriftlich und ohne Angabe von Gründen erklärt werden. (Absendedatum der Rücktrittserklärung). Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, ist der Vertrag für beide Seiten rechtsverbindlich abgeschlossen. Treten Sie nach Zusendung der Polizze gemäß § 8 FernFinG vom Vertrag zurück, ist eine dem versicherten Zeitraum entsprechender aliquoter Teil der Jahresprämie ohne Treuebonus zu bezahlen. InkassogebührBei der Prämienzahlung mittels Erlagschein wird den Prämien(-Raten) eine
Inkassogebühr von EUR 1,20 hinzugerechnet. Diese Gebühr entfällt bei
Erteilung eines Abbuchungsauftrages oder bei Bezahlung im Internet über
e-rechnung (www.ebpp.at). Für Informationen, Beschwerden und Datenauskünfte wenden Sie sich bitte an Zurich Connect unter der Telefonnummer 0810 - 810 820 oder per E-Mail unter office@zurich-connect.at. Beschwerden nimmt auch die Aufsichtsbehörde entgegen. SchriftlichkeitAls „schriftlich“ gelten auf der Seite des Kunden für diese Versicherung neben unterschriebenen oder eigenhändig geschriebenen Dokumenten auch Nachrichten per E-Mail oder Telefax. Wir empfehlen, bei Zusendungen, die für Sie besonders bedeutsam sind (wie Rücktritt, Kündigung, Besitzwechsel oder Schadenmeldung) auf geeignete Weise sicherzustellen, dass uns diese wirklich zugegangen sind (z.B. eingeschriebene Postsendung). Behalten Sie eine Kopie Ihrer Zusendung auf einem dauerhaften Datenträger bei Ihren Unterlagen.
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