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Rechtliche Hinweise

Vertragspartner: Vertragspartner ist die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 15.

Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), Bereich Versicherungsaufsicht, 1020 Wien, Praterstraße 23 – www.fma.gv.at



Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrunde liegenden Zürich Versicherungsbedingungen. Diese finden Sie unter den folgenden Links: Kfz-Versicherung | Unfallversicherung | Haushaltsversicherung | Sack & Pack | Eigenheimversicherung | Rechtsschutzversicherung | Kameraversicherung | Laptopversicherung

Zustandekommen des Versicherungsvertrages

Diese Nachricht stellt noch keine Annahme Ihres Versicherungsantrages dar, sie bestätigt, dass Ihr Antrag bei uns eingegangen ist. Der Versicherungsvertrag kommt durch Annahme Ihres Versicherungsantrages zu Stande. Mit der Übermittlung der Polizze (Zugang) gilt Ihr Antrag als von uns angenommen, eine gesonderte schriftliche Annahmeerklärung geben wir nur ausnahmsweise ab. Können wir Ihren Versicherungsantrag nicht annehmen, werden wir die Übernahme des Versicherungsschutzes ausdrücklich ablehnen (s. auch unter "Bindefrist").

Beginn des Versicherungsschutzes/Vorläufiger Versicherungsschutz

Versicherungsschutz besteht ab dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsbeginn, sofern der Versicherungsvertrag zu Stande kommt. Haben Sie für den Versicherungsbeginn ein Datum ausgewählt, das vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages liegt, gewähren wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz ab dem beantragten Versicherungsbeginn und im Umfang der beantragten Versicherung. Dieser vorläufige Versicherungsschutz erlischt, sobald Versicherungsschutz aus dem zu Stande gekommenen Versicherungsvertrag besteht oder, sobald wir die Annahme Ihres Versicherungsvertrages ausdrücklich ablehnen.

Haben Sie einen Versicherungsbeginn ausgewählt, der vor dem Ablauf der Rücktrittfrist liegt, stimmen Sie ausdrücklich einer Erfüllung des Vertrages durch uns noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist zu. Treten Sie nach Zusendung der Polizze gemäß § 8 FernFinG vom Vertrag zurück, ist eine dem versicherten Zeitraum entsprechender aliquoter Teil der Jahresprämie ohne Treuebonus zu bezahlen.

Verantwortlichkeit

Die Antragsdaten sind nach bestem Wissen richtig und vollständig beantwortet. Dem Kunden ist bekannt, dass Zürich bei unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern kann. Sämtliche Anzeigen und Erklärungen müssen schriftlich im Antrag enthalten sein. Jede – gegebenenfalls vom Kunden gewünschte – Zusatzvereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Gültigkeit muss von Zürich schriftlich bestätigt werden.

Bündelversicherung

Alle einzelnen Sparten einer Bündelversicherung stellen rechtlich selbständige Verträge dar.

Bindefrist

Der Kunde ist sechs Wochen ab dem Datum der Antragstellung an den Antrag gebunden.

Anwendbares Recht, Vertragssprache

Auf den Versicherungsvertrag findet österreichisches Recht Anwendung. Die auf das gesamte Rechtsverhältnis angewendete Sprache ist deutsch.

Zustimmung zur Ermittlung, Übermittlung und sonstigen Verwendung von Daten

Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen ausdrücklich zu, dass die Zürich die mit der beantragten Versicherung im Zusammenhang stehenden Daten, die sich aus der Antragsbearbeitung oder der Vertragsdurchführung ergeben (Personenidentifikationsdaten, Prämiendaten, Versicherungsunfalldaten, Risikodaten, den Versicherungsvertrag betreffende Daten) verwendet.

Ferner stimmen sie ausdrücklich – mit der Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 28 Datenschutzgesetz – zu, dass die Zürich bei Personenversicherungen zur

  • Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, geändert oder fortgesetzt wird, alle unerlässlichen Auskünfte von praktischen- und Fachärzten sowie sonstigen vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person in Anspruch genommenen Einrichtungen der Krankenversorgung und Gesundheitsvorsorge einholen und diese als personenbezogene Gesundheitsdaten verwenden darf;

  • zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall über frühere, bestehende und bis zum Ende des Versicherungsschutzes eintretende Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen bei Ärzten, Krankenanstalten und sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge alle unerlässlichen Erkundigungen einzieht;

  • sie entbinden die Befragten im Voraus für jeden Fall von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schweigepflicht;

  • bei Personen- und Schadenversicherungen zu den oben genannten Zwecken – mit der Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 28 Datenschutzgesetz: Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse) im Rahmen des Zentralen Informationssystems – ZIS des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 (Informationsverbundsystem iSd § 4 Z 13 Datenschutzgesetz)an andere die jeweiligen Zweige der Vertragsversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen und von diesen an die Zürich übermittelt werden;

  • in der Kfz-Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Prämieneinstufung im Bonus/Malussystem: Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse) und Versicherungsfalldaten im Rahmen des Zentralen Informationssystems – ZIS von der Zürich an andere die Schadenversicherung in Österreich betreibende Versicherungsunternehmen und von diesen an die Zürich übermittelt werden. Das Zentrale Informationssystem – ZIS ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und Versicherungsbetruges.

  • bei Assistanceversicherungen: Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse) und Versicherungsvertragsdaten an die mit der Abwicklung von Assistancefällen betrauten Unternehmungen übermittelt werden.

Rücktrittsrecht

Es bestehen gesetzliche Rücktrittsrechte nach folgenden Bestimmungen: § 5b VersVG | § 3 und 3a KSchG | § 8 FernFinG

Näheres zu den zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Kündigungsrechte entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext (z.B. www.ris.bka.gv.at). Rücktrittsrecht nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG): Der Rücktritt kann binnen 2 Wochen ab Zugang der Polizze, bei Lebensversicherungen 30 Tage ab Zugang der Polizze, schriftlich und ohne Angabe von Gründen erklärt werden. (Absendedatum der Rücktrittserklärung). Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, ist der Vertrag für beide Seiten rechtsverbindlich abgeschlossen. Treten Sie nach Zusendung der Polizze gemäß § 8 FernFinG vom Vertrag zurück, ist eine dem versicherten Zeitraum entsprechender aliquoter Teil der Jahresprämie ohne Treuebonus zu bezahlen.

Inkassogebühr

Bei der Prämienzahlung mittels Erlagschein wird den Prämien(-Raten) eine Inkassogebühr von EUR 1,20 hinzugerechnet. Diese Gebühr entfällt bei Erteilung eines Abbuchungsauftrages oder bei Bezahlung im Internet über e-rechnung (www.ebpp.at).
Pflichtgemäß (§ 5 FernFinG) machen wir Sie darauf aufmerksam, dass im Zusammenhang der Versicherung möglicherweise weitere Steuern oder Kosten anfallen, die nicht über die Zürich abgeführt oder verrechnet werden. Beispiel: Sie beauftragen einen Sachverständigen mit der Begutachtung eines entstandenen Schadens.

Auskünfte

Für Informationen, Beschwerden und Datenauskünfte wenden Sie sich bitte an Zurich Connect unter der Telefonnummer 0810 - 810 820 oder per E-Mail unter office@zurich-connect.at. Beschwerden nimmt auch die Aufsichtsbehörde entgegen.

Schriftlichkeit

Als „schriftlich“ gelten auf der Seite des Kunden für diese Versicherung neben unterschriebenen oder eigenhändig geschriebenen Dokumenten auch Nachrichten per E-Mail oder Telefax. Wir empfehlen, bei Zusendungen, die für Sie besonders bedeutsam sind (wie Rücktritt, Kündigung, Besitzwechsel oder Schadenmeldung) auf geeignete Weise sicherzustellen, dass uns diese wirklich zugegangen sind (z.B. eingeschriebene Postsendung). Behalten Sie eine Kopie Ihrer Zusendung auf einem dauerhaften Datenträger bei Ihren Unterlagen.