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Allgemeine VertragsbedingungenDiese werden Inhalt Ihres Versicherungsvertrages, sie gelten zusätzlich zu den unter "Vertragsgrundlage" angeführten Versicherungsbedingungen. Vertragspartner: Vertragspartner ist die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 15. Aufsichtsbehörde:
Finanzmarktaufsicht (FMA), Bereich Versicherungsaufsicht, 1090 Wien,
Otto-Wagner-Platz 5 Vertragsgrundlage Vertragsgrundlage bilden die den beantragten Sparten zugrunde liegenden Zürich Versicherungsbedingungen. Diese finden Sie unter den folgenden Links: Kfz-Versicherung | Unfallversicherung | Haushaltsversicherung | Sack & Pack | Eigenheimversicherung | Rechtsschutzversicherung | Kameraversicherung | Laptopversicherung | Fahrradversicherung VerantwortlichkeitDie Fragen des Versicherers zu den Gefahrumständen sind nach bestem Wissen richtig und vollständig beantwortet. Die Annahme des gestellten Antrages erfolgt im Glauben an die Richtigkeit der Beantwortung der gestellten Fragen und die Vollständigkeit der Anzeige der Gefahrumstände. Dem (den) Antragsteller(n) ist bekannt, dass Zurich Connect vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern kann, wenn bei Beantwortung der Antragsfragen etwas verschwiegen worden ist, oder falsche oder unvollkommene Angaben gemacht worden sind. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist der (sind die) Antragsteller allein verantwortlich, auch wenn er (sie) den Antrag nicht selbst ausgefüllt habe(n). Der (die) Antragsteller bestätigen ausdrücklich, dass die Antragstellung nur im Rahmen dieses Antrages erfolgt. Dieser enthält die gesamte Willenserklärung des (der) Antragstellers (Antragsteller). Anwendbares Recht, VertragsspracheAuf den Versicherungsvertrag findet österreichisches Recht Anwendung. Die auf das gesamte Rechtsverhältnis angewendete Sprache ist deutsch. Zustandekommen des VersicherungsvertragesDer Versicherungsvertrag kommt durch Annahme Ihres Versicherungsantrages zu Stande. Mit der Übermittlung der Polizze (Zugang) gilt Ihr Antrag als von uns angenommen, eine gesonderte schriftliche Annahmeerklärung geben wir nur ausnahmsweise ab. Können wir Ihren Versicherungsantrag nicht annehmen, werden wir die Übernahme des Versicherungsschutzes ausdrücklich ablehnen (siehe auch unter Bindefrist). Beginn des Versicherungsschutzes/Vorläufiger VersicherungsschutzVersicherungsschutz besteht ab dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsbeginn, sofern der Versicherungsvertrag zu Stande kommt. Haben Sie für den Versicherungsbeginn ein Datum ausgewählt, das vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages liegt, gewähren wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz ab dem beantragten Versicherungsbeginn und im Umfang der beantragten Versicherung. Dieser vorläufige Versicherungsschutz erlischt, sobald Versicherungsschutz aus dem zu Stande gekommenen Versicherungsvertrag besteht oder, sobald wir die Annahme Ihres Versicherungsvertrages ausdrücklich ablehnen. Haben Sie einen Versicherungsbeginn ausgewählt, der vor dem Ablauf der Rücktrittfrist liegt, stimmen Sie ausdrücklich einer Erfüllung des Vertrages durch uns noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist zu. BündelversicherungAlle einzelnen Sparten einer Bündelversicherung stellen rechtlich selbstständige Verträge dar. BindefristDer Kunde/ die Kundin ist sechs Wochen ab dem Datum der Antragstellung an den Antrag gebunden. RücktrittsrechtRücktrittsrecht nach § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG): Der Rücktritt kann binnen 2 Wochen ab Zugang der Polizze, bei Lebensversicherungen 30 Tage ab Zugang der Polizze, schriftlich und ohne Angabe von Gründen erklärt werden. (Absendedatum der Rücktrittserklärung). Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, ist der Vertrag für beide Seiten rechtsverbindlich abgeschlossen. Treten Sie nach Zusendung der Polizze gemäß § 8 FernFinG vom Vertrag zurück, ist eine dem versicherten Zeitraum entsprechender aliquoter Teil der Jahresprämie ohne Treuebonus zu bezahlen. Es bestehen weitere gesetzliche Rücktrittsrechte: Gemäß § 5b Versicherungsvertragsgesetz bei Nichterhalt der Versicherungsbedingungen binnen 2 Wochen. Änderungen bei bestehenden Verträgen müssen zwischen Ihnen und Zurich Connect vereinbart werden. Zurich Connect kann Ihnen dazu jederzeit, allerdings frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, ein Angebot auf Änderung des bestehenden Vertrags unterbreiten. Wenn Sie ein solches unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot zur Vertragsänderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Angebots ausdrücklich ablehnen, gilt Ihr Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsangebot. Die von Zurich Connect angebotene Änderung wird Vertragsinhalt. Auf die Bedeutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, wird Sie Zurich Connect in diesem Angebot auf Vertragsänderung besonders hinweisen. Kommt eine Willenserklärung zwischen Ihnen und Zurich Connect aufgrund Ihres ausdrücklichen Widerspruchs nicht zustande, unterbleibt die Durchführung der angebotenen Vertragsänderung. Ein Angebot auf Vertragsänderung durch Zurich Connect erfolgt schriftlich. Ihr Widerspruch kann schriftlich und auch in jeder anderen Form erfolgen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Zustimmung zur Ermittlung, Übermittlung und sonstigen Verwendung von DatenDer Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen ausdrücklich zu, dass Zurich Connect die mit der beantragten Versicherung im Zusammenhang stehenden Daten, die sich aus der Antragsbearbeitung oder der Vertragsdurchführung ergeben (Personenidentifikationsdaten, Prämiendaten, Versicherungsunfalldaten, Risikodaten, den Versicherungsvertrag betreffende Daten) verwendet. Ferner stimmen Sie ausdrücklich - mit der Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 28 Datenschutzgesetz - zu, dass Zurich Connect bei Personenversicherungen zur
Je nach der von Ihnen im Antrag gewählten Zahlungsweise und -art ist die Prämie an Zurich Connect zu bezahlen. Die Barzahlung der Prämie ist ausgeschlossen. Bei Erteilung eines Abbuchungsauftrages im Lastschriftverfahren wird Ihr Konto zur jeweiligen Fälligkeit belastet. Der Zahlungsvorgang wird durch Zurich Connect ausgelöst. Sie sind verpflichtet, für ausreichende Kontodeckung zu den Fälligkeitsterminen Sorge zu tragen. Sollte es zu einer Rückbuchung durch die Bank kommen, gelangt eine Gebühr zur Verrechnung. Bei Prämienzahlung mittels Erlagschein wird Ihnen zeitgerecht die Höhe der zu bezahlenden Prämie bekanntgegeben und ist rechtzeitig zur vereinbarten Prämienfälligkeit bei der angegebenen Bankverbindung einzuzahlen. Für die Erstellung schriftlicher Zahlungsaufforderungen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gelangt eine Gebühr zur Verrechnung. Bei Zahlungsverzug gemäß § 38 VersVG (Erstprämie bzw. einmalige Prämie) und § 39 VersVG (Folgeprämie) und bei Gläubigerverständigung im Zahlungsverzug gelangen Gebühren zur Verrechnung. Die Höhe dieser Gebühren bei Prämienzahlungsverzug/erste Mahnung, Prämienzahlungsverzug/zweite Mahnung, Gläubigerverständigung, Rückweisungen im Lastschriftverfahren, Erstellung schriftlicher Zahlungsaufforderungen, Ausstellung einer Ersatzurkunde oder von Abschriften der Versicherungsurkunde, Finanzamtsbestätigungen, der Durchführung von Vertragsänderungen, der Bearbeitung von Vinkulierungen, Verpfändungen oder Abtretungen, können Sie bei uns erfragen, oder auf Wunsch zugesandt erhalten. Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Beginn eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem für den Monat Oktober 2006 verändert hat. Der Versicherungspartner ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. SchriftlichkeitAls "schriftlich" gelten auf der Seite des Kunden für diese Versicherung neben unterschriebenen oder eigenhändig geschriebenen Dokumenten auch Nachrichten per E-Mail oder Telefax. Wir empfehlen, bei Zusendungen, die für Sie besonders bedeutsam sind (wie Rücktritt, Kündigung, Besitzwechsel oder Schadenmeldung) auf geeignete Weise sicherzustellen, dass uns diese wirklich zugegangen sind (z.B. eingeschriebene Postsendung). Behalten Sie eine Kopie Ihrer Zusendung auf einem dauerhaften Datenträger bei Ihren Unterlagen. Versand der Versicherungspolizze per E-MailFür den Fall, dass Sie den elektronischen Versand Ihrer Versicherungspolizze beantragt haben, gelten folgende Bedingungen: 1. Die Versicherungspolizze sowie die dazugehörigen Bedingungen und möglichen sonstigen Beilagen werden Ihnen in Form einer E-Mail (pdf - Format) zur Verfügung gestellt. Nachtrags-, Änderungs- oder Stornopolizzen sowie zugehörige Bedingungen werden ebenfalls auf diesem Wege zur Verfügung gestellt. Sie verzichten auf eine Zusendung der Unterlagen in Papierform (als Urkunden). 2. Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf die Zustellung von Versicherungspolizzen und von Versicherungsbedingungen im Sinne des Punktes 1.). Alle anderen Fälle, für die das Gesetz oder die getroffene Vereinbarung die Schriftform vorsehen, bleiben davon unberührt, die Schriftform ist beiderseits einzuhalten. 3. Nach Zusendung der Unterlagen per E-Mail haben Sie das Recht, per E-Mail oder Brief jederzeit die Erstausfertigung der jeweiligen Polizze und/oder Bedingungen unentgeltlich in Papierform von Zurich anzufordern. 4. Der Versicherer wird diese Vereinbarung durch Übermittlung der Polizze wie beantragt annehmen, eine ausdrückliche Erklärung der Annahme erfolgt nicht. 5. Von diesem Antrag auf elektronische Zustellung der Polizze können Sie jederzeit mittels formloser schriftlicher Erklärung an den Versicherer zurücktreten. Abschluss einer Kaskoversicherung - VorschadenprüfungZurich Connect behält sich das Recht vor, nach Zustellung Ihrer Polizze in ausgewählten Fällen auf Kosten von Zurich Connect über einen unserer professionellen Partner eine Besichtigung Ihres versicherten Fahrzeugs vorzunehmen. Die Auswahl, welches Fahrzeug besichtigt wird, erfolgt auf Basis einer Stichprobe. Die Aufforderung, das Fahrzeug besichtigen zu lassen, kann von Zurich Connect schriftlich, mit der Zustellung der Versicherungspolizze geltend gemacht werden. Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens ist das Fahrzeug bei dem von Zurich Connect bezeichneten sachverständigen Dienstleistungspartner besichtigen zu lassen, sofern nicht eine andere Regelung der Modalitäten mit Zurich Connect vereinbart wird. Wird eine mit Zurich Connect getroffene Vereinbarung betreffend die Besichtigung des Fahrzeuges vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten, kann Zurich Connect im Schadenfall eine erweiterte sachverständige Begutachtung beauftragen, die auch die Feststellung des Zustandes des Fahrzeuges bei Versicherungsbeginn beinhaltet. Als Beitrag zu den Mehrkosten für diese Begutachtung bezahlt der Versicherungsnehmer an Zurich Connect pauschal EUR 500 inkl. USt. Zurich Connect wird offene Gebühren und die Mehrkosten der Begutachtung von der Versicherungsleistung in Abzug bringen. Die Geltendmachung von Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bleibt Zurich Connect unbenommen. AuskünfteFür Informationen, Beschwerden und Datenauskünfte wenden Sie sich bitte an Zurich Connect unter der Telefonnummer 0810 - 810 820 oder per E-Mail unter office@zurich-connect.at. Beschwerden nimmt auch die Aufsichtsbehörde entgegen.
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